Vereinssatzung

Satzung für den Verein „Gießereinetzwerk Leipzig e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gießereinetzwerk Leipzig e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung und der Forschung auf dem Gebiet des Gießereiwesens und angrenzender Bereiche.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Aus- und Weiterbildung von Fachkräften in der Branche
    • die Entwicklung und Umsetzung von förderfähigen Projekten zur Bildung und Forschung auf dem Gebiet des Gießereiwesens und angrenzender Bereiche
    • Koordinierung von Weiterbildungs – u. Forschungsaktivitäten zwischen Unternehmen, wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen, Verbänden und Institutionen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • a) Unternehmen (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften), deren Unternehmensgegenstand die Gießereibranche sowie angrenzende Technologien und Dienstleistungen beinhalten.
    • b) natürliche Personen, deren Tätigkeit oder Herkunft einen aktuellen Bezug zur Gießereibranche aufweisen.
    • c) Vereine, die der Branche nahe stehen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Schriftliche Austrittserklärung
    • Ableben oder Liquidation
    • Ausschluss

    Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

  4. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen Beschlüssen seiner Organe schuldhaft zuwiderhandelt oder ohne Grund die Beiträge 1 Jahr nicht entrichtet hat.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck nach Kräften zu fördern.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen. Die Regelung zur Aufnahmegebühr und zur Höhe der Mitgliedbeiträge sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden in einer Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 (einstweilen frei)

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    – die Mitgliederversammlung
    – der Vorstand
  2. Die Tätigkeit von Mitgliedern in Organen ist ehrenamtlich.
  3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft zugängigen Unterlagen oder Informationen Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Soweit die Mitglieder nicht natürliche Personen sind, werden sie durch eine natürliche Person vertreten.
  2. Jedes Mitglied hat grundsätzlich in der Mitgliederversammlung eine Stimme. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung durch schriftliche Vollmacht auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Sie muss jedoch schriftlich oder geheim erfolgen, wenn wenigstens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies wünschen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Anträge von Vereinsmitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vor Versammlung schriftlich vorliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladefrist von mindestens 3 Wochen unter Bezeichnung der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung ausgewiesen sein.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Über die Sammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist unterzeichnet vom Protokollführer und Versammlungsleiter jedem Mitglied zuzustellen.

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 gewählten Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nach § 26 BGB befugt. Bei ihrem handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen und die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
  2. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind und sowie die benannten Vertreter von juristischen Personen, die Vereinsmitglieder sind.
  3. Der erste Vorstand wurde von den Gründungsmitgliedern in offener Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann auf Antrag der Mitgliederversammlung erweitert werden. Mitglieder des Vorstandes verlieren ihren Sitz, wenn sie selbst aus dem Verein oder aus dem Unternehmen, das sie vertreten, ausscheiden oder das Unternehmen, das sie vertritt, aus dem Verein ausscheidet.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Finanzwirtschaft

  1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, zur Erstattung von Aufwendungen, die das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes ausgelegt hat und vom Vorstand bestätigt wurden.
  3. Die persönliche Haftung von Vorstand und weitern Vereinsmitgliedern in Durchführung der ihnen obliegenden Vereinsaufgaben ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung.

§ 11 Inkraftsetzung

  1. Die Satzungsänderung im §10 Absatz 2 tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Leipzig, 11.09.2013

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